Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bienenseuchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.Paragraph 4, (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im Paragraph eins, genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
(2)Absatz 2,Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Dokumentnummer
NOR12142347
Alte Dokumentnummer
N8199851632L