Rechtstracker.at

§ 23 GTG

Fassungen
01.10.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 73/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 2301.10.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 2301.01.199530.09.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 94/2002

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliche Entscheidung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 20, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sichergestellt ist, daß vom Betreiber insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsausstattung der gentechnischen Anlage die sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes und der darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen für die vorgesehenen Arbeiten mit GVO erfüllt werden und diese Arbeiten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik für die erforderliche Sicherheitsstufe notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht zu erwarten sind, und
    3. Ziffer 3
      der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 79 j, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz vorlegt.
  2. Absatz 2,Die Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 19, sowie von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 20, ist zu untersagen, wenn eine oder mehrere der gemäß Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, den Zeitraum, innerhalb dessen eine Arbeit mit GVO durchgeführt werden darf, zu befristen oder für die Durchführung der Arbeiten und für die für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) der gentechnischen Anlage maßgeblichen Teile bestimmte geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben. Arbeiten mit GVO zu Entwicklungszwecken sind mit längstens drei Jahren zu befristen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142353

Alte Dokumentnummer

N8199852195L