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§ 79j GTG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 73/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79j heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 79j01.10.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 73/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 j

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Deckungsvorsorge

Paragraph 79 j,

  1. Absatz eins,Der Betreiber einer Tätigkeit nach Paragraph 79 a, hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Abschnitt erfüllt werden können. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab oder in der Freisetzung von GVO in einem kleinen Ausmaß (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 9 800 000 S für jeden Schadensfall bestehen. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 4 oder in der Freisetzung von GVO in einem großen Ausmaß (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 56 000 000 S für jeden Schadensfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Zuständige Stelle im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz 2, Versicherungsvertragsgesetz 1958 ist die Behörde nach Paragraph 100,
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land Betreiber ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142369

Alte Dokumentnummer

N8199852211L