Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling zu bestrafen, wer
entgegen dem Verbot des § 67 von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet,entgegen dem Verbot des Paragraph 67, von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet,
entgegen dem Verbot des § 67 von Versicherungsnehmern oder von Versicherungswerbern Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet.entgegen dem Verbot des Paragraph 67, von Versicherungsnehmern oder von Versicherungswerbern Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet.
Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer
entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung durchführt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung durchführt,
entgegen den Bestimmungen des § 54 Erzeugnisse in den Verkehr bringt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 54, Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
(Anm.: tritt mit 1. 10. 1998 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 10. 1998 in Kraft)
(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen, wer
entgegen den Bestimmungen des § 6 es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,
Vorschriften des § 11 Abs. 1 betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,Vorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,
Vorschriften des § 11 Abs. 2, 3 oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, 3, oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4, es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,
entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Z 1) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Z 2) nicht erfüllt,entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer eins,) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Ziffer 2,) nicht erfüllt,
entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 6, 7 oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 6, 7, oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekanntzugeben,
entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3 oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekanntzugeben,
entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 5, 6 oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, 5, 6, oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,
entgegen den Bestimmungen des § 19 Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,
entgegen den Bestimmungen des § 20 oder des § 23 Abs. 2 Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, oder des Paragraph 23, Absatz 2, Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,
einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß § 24 zulässig, beginnt,mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß Paragraph 24, zulässig, beginnt,
es unterläßt, sich gemäß § 30 Abs. 2 über Umstände, die die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden können, zu informieren, oder solche Umstände gemäß § 30 Abs. 3 der Behörde zu melden,es unterläßt, sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, über Umstände, die die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) gefährden können, zu informieren, oder solche Umstände gemäß Paragraph 30, Absatz 3, der Behörde zu melden,
entgegen den Bestimmungen des § 31 es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,
als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des § 32 oder des § 47 unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, oder des Paragraph 47, unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,
den gemäß § 33 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 33, erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
die Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 34 oder 35 nicht erfüllt,die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraphen 34, oder 35 nicht erfüllt,
entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,
den gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,
entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
es unterläßt, sich über Umstände gemäß § 45 Abs. 2 zu informieren oder diese Umstände gemäß § 45 Abs. 3 der Behörde zu melden,es unterläßt, sich über Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu informieren oder diese Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 3, der Behörde zu melden,
entgegen den Bestimmungen des § 46 nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,
den gemäß § 48 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 48, erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 49 Abs. 1 oder des § 50 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz eins, oder des Paragraph 50, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3 oder 4 oder des § 50 betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz 2, 3, oder 4 oder des Paragraph 50, betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,
die Aufzeichnungspflichten gemäß § 52 nicht erfüllt,die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 52, nicht erfüllt,
entgegen der Bestimmung des § 57 es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,entgegen der Bestimmung des Paragraph 57, es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
die gemäß § 58 Abs. 5 erlassenen Auflagen nicht einhält,die gemäß Paragraph 58, Absatz 5, erlassenen Auflagen nicht einhält,
den gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
den durch Bescheid gemäß § 61 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,den durch Bescheid gemäß Paragraph 61, erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 62 über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 62, über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,
einer gemäß § 63 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des § 65 oder entgegen den Vorschriften des § 68 an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen durchführt,Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des Paragraph 65, oder entgegen den Vorschriften des Paragraph 68, an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen durchführt,
Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 1 durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 2 veröffentlicht oder vernetzt,Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz eins, durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz 2, veröffentlicht oder vernetzt,
entgegen einer gemäß § 68 Abs. 4 erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen Genanalysen am Menschen durchführt,entgegen einer gemäß Paragraph 68, Absatz 4, erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen Genanalysen am Menschen durchführt,
Genanalysen im Sinne des § 69 Abs. 1 veranlaßt, ohne die dort vorgesehene Beratung sicherzustellen,Genanalysen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, veranlaßt, ohne die dort vorgesehene Beratung sicherzustellen,
den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 über Datenschutz zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, über Datenschutz zuwiderhandelt,
den gemäß § 72 erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von Genanalysen oder über den Datenschutz zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 72, erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von Genanalysen oder über den Datenschutz zuwiderhandelt,
entgegen den Vorschriften des § 74 eine somatische Gentherapie am Menschen durchführt oder Zellen zur Herstellung von Embryonen verwendet, eine somatische Gentherapie entgegen der Vorschrift des § 75 Abs. 1 nicht an einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchführt oder dabei die gemäß § 75 Abs. 4 erlassenen Verbote oder Auflagen nicht beachtet,entgegen den Vorschriften des Paragraph 74, eine somatische Gentherapie am Menschen durchführt oder Zellen zur Herstellung von Embryonen verwendet, eine somatische Gentherapie entgegen der Vorschrift des Paragraph 75, Absatz eins, nicht an einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchführt oder dabei die gemäß Paragraph 75, Absatz 4, erlassenen Verbote oder Auflagen nicht beachtet,
entgegen der Vorschrift des § 76 eine klinische Prüfung zum Zwecke der somatischen Gentherapie ohne Genehmigung durchführt,entgegen der Vorschrift des Paragraph 76, eine klinische Prüfung zum Zwecke der somatischen Gentherapie ohne Genehmigung durchführt,
wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem römisch vier a. Abschnitt verwendet,
der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 96 zuwiderhandelt,der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 96, zuwiderhandelt,
entgegen den Vorschriften des § 101 Abs. 3 Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,entgegen den Vorschriften des Paragraph 101, Absatz 3, Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,
die gemäß § 103 Abs. 1 angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,
entgegen den Vorschriften des § 108 Abs. 7 die Durchführung einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie nicht meldet.entgegen den Vorschriften des Paragraph 108, Absatz 7, die Durchführung einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie nicht meldet.
(4)Absatz 4,Erzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.Erzeugnisse im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins,, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.
(5)Absatz 5,Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Abs. 4 haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Abs. 2 Z 2 nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht gegeben ist.Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Absatz 4, haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Absatz 2, Ziffer 2, nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht gegeben ist.
(6)Absatz 6,Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.Im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.
(7)Absatz 7,Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) zu besorgen ist.Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu besorgen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 4, BGBl. I Nr. 73/1998
Schlagworte
Untersuchungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12142382
Alte Dokumentnummer
N8199852224L