Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
das Diplom gemäß § 31 oderdas Diplom gemäß Paragraph 31, oder
der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oderder Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder
der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
(3)Absatz 3,Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR12142424
alte Dokumentnummer
N8199852684L