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§ 35 KTG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 3501.01.199931.12.2018 BGBl. I Nr. 96/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 96/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
  3. Absatz 3,Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Absatz 2, einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.
  4. Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,
    haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142443

alte Dokumentnummer

N8199852703L