Rechtstracker.at

Anl. 1a

Fassungen
30.07.1998 bis 19.08.1998 — BGBl. II Nr. 240/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1a20.08.199831.01.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004
Anl. 1a30.07.199819.08.1998 § → § BGBl. II Nr. 240/1998
Anl. 1a22.12.199429.07.1998 BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

30.07.1998BGBl. II Nr. 240/1998

Außerkrafttretensdatum

19.08.1998

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 1, Teil A:

Typenliste für EG-DÜNGEMITTEL

Vorbemerkungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Mindestsätze.
  2. Absatz 2,1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen, bei Düngemitteln des Abschnittes 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 sowie der Abschnitte 2 und 3 angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht wird:

2% Magnesiumoxid oder 1,2% Magnesium,

2,2% Natrium,

2% Schwefel.

Dabei sind anzugeben:

  1. Litera a
    bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;
  2. Litera b
    bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.
  3. Ziffer 2
    Bei Flüssigdüngern darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben werden, wenn dieser mindestens 5,7% Ca erreicht und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.
  4. Ziffer 3
    Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 ist die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ...'' sowie durch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol zu ergänzen. Enthält ein Düngemittel mehrere der nachfolgenden Nährstoffe, so sind diese in folgender Reihenfolge anzugeben: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe des Gehaltes der Nährstoffe darf in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt werden.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

1. Stickstoffdünger

Vorbemerkung

Flüssige Stickstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

2. Phosphatdünger

Vorbemerkung

Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

3. Kalidünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Ziffer 4
    Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)
Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Abschnitt 2

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen

  1. Absatz eins,Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 vorgeschrieben, so ist diese Angabe der Typenbezeichnung hinzuzufügen.
  2. Absatz 2,Flüssige Mehrnährstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Der Gehalt an Chlorid darf angegeben werden; die Angabe „chloridarm'' darf nur verwendet werden, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht überschreitet.
  4. Absatz 4,Die Stickstofform 7 ist als nur warmwasserlöslicher und als kaltwasserlöslicher Formaldehydharnstoffstickstoff anzugeben.

Tabelle 1

Stickstofformen

1. Gesamtstickstoff    4. Carbamidstickstoff    7. Formaldehydharn-

                                                   stoff

2. Nitratstickstoff    5. Cyanamidstickstoff    8. Crotony-

                                                   lidendiharnstoff-N

3. Ammoniumstickstoff  6. Isobutylidendiharn-   9. Dicyandiamid-

                          stoff-N                  stickstoff

Tabelle 2

Phosphatlöslichkeiten

(Angabe als P tief 2 O tief 5 oder Phosphat)

  1. Ziffer eins
    wasserlösliches P tief 2 O tief 5
  2. Ziffer 2
    neutral-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5
  3. Ziffer 3
    neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P tief 2 O tief 5
  4. Ziffer 4
    mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, ausschließlich mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5
  5. Ziffer 5
    alkalisch-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5 (Petermann)
  6. Ziffer 6
    in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5
  7. Ziffer 7
    mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
  8. Ziffer 8
    mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich
  9. Ziffer 9
    mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 wasserlösliches P tief 2 O tief 5
  10. Ziffer 10
    in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P tief 2 O tief 5

Tabelle 3

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

                              Tabelle 4

                           Siebdurchgänge

---------------------------------------------------------------------

                             Siebdurchgang %              bei... mm

---------------------------------------------------------------------

Aluminiumcalciumphosphat           90                        0,16

Glühphosphat                       75                        0,16

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat   90                        0,16

Thomasphosphat                     75                        0,16

Weicherdiges Rohphosphat           90                        0,063

1. NPK-Dünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

2. NP-Dünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

3. NK-Dünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

4. PK-Dünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Abschnitt 3

Düngemittel mit Spurennährstoffen

Vorbemerkungen

  1. Absatz eins,Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben, und zwar in der Form „als Chelat von

..'' oder „als Komplex von ...''; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Buchstabe C darf seine Kurzbezeichnung verwendet werden.

  1. Absatz 2,Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei d denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsformen vorliegt:

  1. Chelatbildner

     DTPA    Diäthylentriaminpentaessigsäure     C tief 14 H tief 23

                                                 O tief 10 N tief 3

     EDDCHA  Äthylendiamin-di-

             (5-carboxy-2-hydroxyphenyl)

             essigsäure                          C tief 20 H tief 20

                                                 O tief 10 N tief 2

     EDDHA   Äthylendiamin-di-

             (o-hydroxyphenyl)essigsäure         C tief 18 H tief 20

                                                 O tief 6 N tief 2

     EDDHMA  Äthylendiamin-di

             (o-hydroxy-p-methylphenyl)

             essigsäure                          C tief 20 H tief 24

                                                 O tief 6 N tief 2

     EDTA    Äthylendiamintetraessigsäure        C tief 10 H tief 16

                                                 O tief 8 N tief 2

     HEDTA   Hydroxy-2-äthylendiamintriessig-

             säure                               C tief 10 H tief 18

                                                 O tief 7 N tief 2

     oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Bei der Angabe des Chelatbildners darf seine Kurzbezeichnung

verwendet werden.

A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 2 aufgeführten Typen

Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

B. Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

Vorbemerkungen

  1. Absatz eins,Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit ist hinzuweisen; das Düngemittel ist mit dem Hinweis zu kennzeichnen:

„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.''

  1. Absatz 2,Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich ist anzugeben.
  2. Absatz 3,Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, so darf es als „löslich'' bezeichnet werden.

1. Bordünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

2. Kobaltdünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

3. Kupferdünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

4. Eisendünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

5. Mangandünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

6. Molybdändünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

7. Zinkdünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

8. Spurennährstoff - Mischdünger

Anmerkung, Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Gesetzesnummer

10010847

Dokumentnummer

NOR12142464

Alte Dokumentnummer

N8199852827L