Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Art der Messung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Ozon sind an den in den §§ 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meßstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Ozon sind an den in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meßstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß §§ 6 und 7 Messungen gemäß den §§ 15 und 16 durchzuführen.Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß Paragraphen 6 und 7 Messungen gemäß den Paragraphen 15 und 16 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142531
Alte Dokumentnummer
N8199854983L