Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
09.10.1998 bis 18.09.2001 — BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2019.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 2009.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.10.1998BGBl. II Nr. 358/1998

Außerkrafttretensdatum

18.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verlegung und Auflassung von Meßstellen

Paragraph 20,

Meßstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in Paragraph 5, genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmeßstellen handelt. Eine Meßstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist jedenfalls im folgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn der betreffende Meßwert nicht auf eine in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142547

Alte Dokumentnummer

N8199854999L