Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Art der Messung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist ein Meßverfahren gemäß den Regeln der Technik, zB gemäß der Richtlinie Nr. 4, „Staubniederschlagsmessung“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, ausgenommen die Bestimmungen hinsichtlich der Meßstellendichte, anzuwenden. Die erforderlichen Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten Staubes“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142550
Alte Dokumentnummer
N8199855002L