Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) ist jeweils zumindest eine Meßstelle einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Meßstellen einzurichten und zu betreiben.Der Landeshauptmann hat gemäß Paragraph 5, IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. In den Kategorien K1 bis K5 (Paragraph 3,) ist jeweils zumindest eine Meßstelle einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Meßstellen einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist Paragraph 8, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142551
Alte Dokumentnummer
N8199855003L