Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
09.10.1998 bis 18.09.2001 — BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2919.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 2909.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

09.10.1998BGBl. II Nr. 358/1998

Außerkrafttretensdatum

18.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Art der Messung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon sind kontinuierlich registrierende Meßgeräte zu verwenden. An den gemäß Paragraph 30, im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa unter dem Genfer Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, betriebenen Meßstellen kann die Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid durch quasikontinuierliche Messungen gemäß den Vorschriften des EMEP-Programms ersetzt werden. Alle angeführten Komponenten sowie meteorologischen Größen sind ständig zu bestimmen. Bei den Messungen mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten bzw. bei den quasikontinuierlichen Messungen ist eine Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle von mindestens 90% anzustreben.
  2. Absatz 2,Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung pro Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die Probenahmedauer des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.
  3. Absatz 3,Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten sind mit Datenfernübertragung an die Meßzentrale zu übermitteln; alle anderen Meßdaten sind in geeigneter Form in der Meßzentrale zu archivieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142556

Alte Dokumentnummer

N8199855008L