Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anforderungen an und Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bezüglich der technischen Anforderungen an die Meßgeräte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon, für die Meßgeräte und Analyseverfahren von Blei im Schwebestaub sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen gelten die §§ 12 bis 16.Bezüglich der technischen Anforderungen an die Meßgeräte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon, für die Meßgeräte und Analyseverfahren von Blei im Schwebestaub sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen gelten die Paragraphen 12 bis 16,
(2)Absatz 2,Für die Messungen mit quasikontinuierlichen Meßverfahren an den Meßstellen gemäß EMEP-Programm ist eine äquivalente Qualitätssicherung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142557
Alte Dokumentnummer
N8199855009L