Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Meßumfang
§ 32.Paragraph 32,
An den Import-Export-Meßstellen sind zusätzlich zu den in § 30 genannten Anforderungen Messungen gemäß dem EMEP-Meßprogramm durchzuführen. An den Meßstellen Illmitz, Vorhegg und St. Koloman sind außer den in § 28 genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag (einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium. An den Import-Export-Meßstellen sind zusätzlich zu den in Paragraph 30, genannten Anforderungen Messungen gemäß dem EMEP-Meßprogramm durchzuführen. An den Meßstellen Illmitz, Vorhegg und St. Koloman sind außer den in Paragraph 28, genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag (einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142559
Alte Dokumentnummer
N8199855011L