Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Berichtswesen
Datenaustausch
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Jeder Meßnetzbetreiber hat mindestens zweimal täglich (einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage) die Daten der vorangegangenen 24 Stunden in Form von Halbstundenmittelwerten an den eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB Monats- und Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern die betreffenden Daten als Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund angeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Meßnetzbetreiber die entsprechenden Daten spätestens drei Monate vor den in der
Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (91/692/EWG), Amtsblatt L 377 vom 31. 12. 1991,
Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon, (92/72/EWG), Amtsblatt L 297 vom 13. 10. 1992, und der
Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, (97/101/EG), Amtsblatt L 35/14 vom 5. 2. 1997
genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit. Alle anderen Daten sind einmal jährlich auf Datenträgern in geeigneter Form an das Umweltbundesamt zu übermitteln.
Schlagworte
Sonntag, Monatsbericht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142564
Alte Dokumentnummer
N8199855016L