Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
09.10.1998 bis 18.09.2001 — BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3719.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 3709.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

09.10.1998BGBl. II Nr. 358/1998

Außerkrafttretensdatum

18.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Berichtswesen

Datenaustausch

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Jeder Meßnetzbetreiber hat mindestens zweimal täglich (einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage) die Daten der vorangegangenen 24 Stunden in Form von Halbstundenmittelwerten an den eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB Monats- und Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern die betreffenden Daten als Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund angeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Meßnetzbetreiber die entsprechenden Daten spätestens drei Monate vor den in der
    • Strichaufzählung
      Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (91/692/EWG), Amtsblatt L 377 vom 31. 12. 1991,
    • Strichaufzählung
      Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon, (92/72/EWG), Amtsblatt L 297 vom 13. 10. 1992, und der
    • Strichaufzählung
      Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, (97/101/EG), Amtsblatt L 35/14 vom 5. 2. 1997
    genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit. Alle anderen Daten sind einmal jährlich auf Datenträgern in geeigneter Form an das Umweltbundesamt zu übermitteln.

Schlagworte

Sonntag, Monatsbericht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142564

Alte Dokumentnummer

N8199855016L