Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Abs. 1 und 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1)Absatz eins,Die Koordination und Gesamtleitung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
(2)Absatz 2,Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3)Absatz 3,Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.
Schlagworte
Rettungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142624
Alte Dokumentnummer
N8199855338L