Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214
Text
Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen
Doktoraten
§ 34.Paragraph 34,
Die im Ausland erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines medizinischen Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR12142672
Alte Dokumentnummer
N8199855576L