Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214
Text
Wahlordnung
§ 76.Paragraph 76,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über
das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2),die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (Paragraph 73, Absatz 2,),
die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10, 125, Absatz 12, 127, Absatz 3,).
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR12142714
Alte Dokumentnummer
N8199855618L