Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214
Text
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß nicht angehören.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR12142752
Alte Dokumentnummer
N8199855656L