Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
31.12.1998 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 466/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 141/1999
Anl. 131.12.199823.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 466/1998
Anl. 101.07.199430.12.1998 § → § BGBl. Nr. 479/1994
Anl. 118.10.198930.06.1994 BGBl. Nr. 495/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Methodenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1998BGBl. II Nr. 466/1998

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999danach: BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

                                                             Anhang

                                                            --------

  1. Ziffer eins
    RELATIVE DICHTE:
    Definition:
    Die relative Dichte ist die Beziehung der Volumenmasse von Wein (oder von Most) bei 20 Grad C zur Volumenmasse von Wasser bei derselben Temperatur, ausgedrückt als Dezimalzahl mit

20

4 Dezimalstellen. Ihr Symbol ist d oder einfach d, wenn keine

20

Verwechslung möglich ist.
Methoden:
  1. Ziffer eins
    Pyknometrie
  2. Ziffer 2
    Dichtemessung nach dem Biegeschwingerprinzip

  1. Ziffer 2
    ALKOHOL:
Definition:
Der Alkoholgehalt wird in Volumenprozent (Vol.-%) auf 10 Volumenprozent genau angegeben. Er ist gleich der Anzahl der Liter Äthanol, die in 100 Litern Wein enthalten sind. Beide Volumina werden bei 20 Grad C gemessen.
Methoden:
Destillation der Probe und Bestimmung der Dichte des auf das ursprüngliche Probenvolumen gebrachten Destillates mittels
  1. Ziffer eins
    Pyknometrie
  2. Ziffer 2
    Dichtemessung nach dem Biegeschwingerprinzip

  1. Ziffer 3
    GESAMT-TROCKENEXTRAKT:
Definition:
Der Gesamt-Trockenextrakt ist die Gesamtheit der im Wein enthaltenen löslichen Stoffe, die sich beim Abdestillieren des wäßrig-alkoholischen Anteiles nicht verflüchtigen. Er wird in Gramm

-1

pro Liter auf 10 g genau angegeben.
Methoden:
  1. Ziffer eins
    Extrakt-Berechnung nach Tabarie (bei Weinen über 50 g/l Gesamt-Trockenextrakt)
  2. Ziffer 2
    Gravimetrie (bei Weinen bis 50 g/l Gesamt-Trockenextrakt)

  1. Ziffer 4
    ZUCKERFREIER EXTRAKT:
Definition:

Der „zuckerfreie Extrakt'' ist der „Gesamt-Trockenextrakt''

abzüglich des „reduzierenden Zuckers'' und allfällig vorhandener

                                             -1

Saccharose. Er wird in Gramm pro Liter auf 10   g   genau angegeben.

Methode:
Berechnung

  1. Ziffer 5
    EXTRAKTREST:
Definition:
Der Extraktrest ist der „zuckerfreie Extrakt'' abzüglich der als Weinsäure berechneten „nicht flüchtigen Säure''. Er wird in Gramm

-1

pro Liter auf 10 g genau angegeben.
Methode:
Berechnung

  1. Ziffer 6
    REDUZIERENDER ZUCKER:
Definition:
Der reduzierende Zucker ist die Summe der Substanzen, die vermöge ihrer Reduktionswirkung auf eine alkalische Kupferlösung bestimmt werden. Der Zuckergehalt wird als Invertzucker in Gramm pro Liter
-1
auf 10 g genau angegeben.
Methoden:
  1. Ziffer eins
    Gravimetrische Methode
  2. Ziffer 2
    Jodometrische Methode (bei Weinen bis 25 g/l reduzierendem Zucker)

  1. Ziffer 7
    SACCHAROSE (Zucker):
Methoden:
  1. Ziffer eins
    Quantitative gravimetrische Methode
  2. Ziffer 2
    Dünnschichtchromatographisches Nachweisverfahren
  3. Ziffer 3
    Farbtest

  1. Ziffer 8
    OPTISCHES DREHVERMÖGEN:
Definition:
Das optische Drehvermögen wird durch den Gehalt der Probe an optisch aktiven Substanzen, welche die Schwingungsebene eines durch die Probe geleiteten polarisierten Lichtbündels verändern, bewirkt. Es wird für Na -Licht und eine Proben-Schichtdicke von 200 mm bei D -1
20 Grad C in (+/-) Kreisgraden (Grad) auf 10 Grad genau angegeben.
Methode:
Polarimetrie

  1. Ziffer 9
    TITRIERBARE SÄURE:
Definition:
Die titrierbare Säure ist die Summe aller Säuren, die bei der Titration des entkarbonatisierten Weines (Mostes) mit Lauge auf pH 7 erfaßt werden. Sie wird in Gramm Weinsäure (bei Kern- und Steinobstweinen als Äpfelsäure, bei Beerenobstweinen als

-1

Citronensäure) pro Liter auf 10 g genau angegeben.
Methoden:
  1. Ziffer eins
    Potentiometrie
  2. Ziffer 2
    Acidimetrie

  1. Ziffer 10
    FLÜCHTIGE SÄURE:
Definition:
Die flüchtige Säure besteht aus den mit Wasserdampf aus dem Wein (Most) abdestillierten organischen Säuren, wie hauptsächlich Essigsäure und ihren Homologen. Sie wird in Gramm Essigsäure pro
-1
Liter auf 10 g genau angegeben.
Methode:
Wasserdampfdestillation

  1. Ziffer 11
    NICHT FLÜCHTIGE SÄURE:
Definition:
Die nicht flüchtige Säure wird aus der Differenz titrierbare Säure abzüglich flüchtige Säure berechnet. Hiefür ist der als Essigsäure ermittelte Wert der flüchtigen Säure durch Multiplikation mit 1,25 auf Weinsäure umzurechnen. Die nicht flüchtige Säure wird in Gramm

-1

Weinsäure pro Liter auf 10 g genau angegeben.
Methode:
Berechnung

  1. Ziffer 12
    WEINSÄURE:
Methode:

Die Weinsäure wird als Kaliumhydrogentartrat unter Bedingungen, die

ihre Löslichkeit auf ein Minimum verringern, gefällt und

acidimetrisch bestimmt. Die Weinsäure wird in Gramm pro Liter auf

  -1

10   g genau angegeben.

13. FREIE SCHWEFLIGE SÄURE:

Definition:

                                                                2

Die freie Schweflige Säure, im Wein als SO , H SO , HSO - und SO -

                                          2   2  3     3        3

vorliegend, wird als Schwefligsäureanhydrid unter definierten

Analysenbedingungen erfaßt. Die freie Schweflige Säure wird unter

Anführung der verwendeten Methode in Milligramm

Schwefligsäureanhydrid (SO ) pro Liter angegeben.

2

Methoden:
  1. Ziffer eins
    Acidimetrische Methode
  2. Ziffer 2
    Jodometrische Methode

  1. Ziffer 14
    GESAMTE SCHWEFLIGE SÄURE:
Definition:
Die gesamte Schweflige Säure ist die Summe der freien und der insbesondere an Weinsubstanzen mit Aldehyd- oder Ketogruppen gebundenen Schwefligen Säure. Die gesamte Schweflige Säure wird in Milligramm Schwefligsäureanhydrid (SO ) pro Liter angegeben.

2

Methode:
Acidimetrie

  1. Ziffer 15
    ASCORBINSÄURE:
Definition:
Die im Wein enthaltene (zugesetzte) Ascorbinsäure wird aufgrund ihres Reduktionsvermögens annähernd bestimmt. Der Ascorbinsäuregehalt wird in Milligramm pro Liter angegeben und auf 10 Milligramm genau bestimmt.
Methode:
  1. Ziffer eins
    Jodometrie
  2. Ziffer 2
    Enzymatische Methode
  3. Ziffer 3
    Hochdruckflüssigkeitschromatographische Methode

  1. Ziffer 16
    ASCHE:
Definition:
Als Asche wird die Gesamtheit der nach der vollständigen Verbrennung des Eindampfrückstandes des Weines zurückbleibenden Mineralstoffe bezeichnet, in der die Gesamtmenge der Kationen (außer Ammonium) in Form von Carbonaten oder anderen wasserfreien Mineralsalzen

-2

enthalten ist. Der Aschegehalt wird in Gramm pro Liter auf 10 g
genau angegeben.
Methode:
Eine abgemessene Menge des Weines (Mostes) wird zur Trockene eingedampft und bei einer Temperatur von 525 Grad C +/- 25 Grad C bis zur vollständigen Verbrennung des Kohlenstoffes geglüht.

  1. Ziffer 17
    GESAMT-PHOSPHOR:
Definition:

Der Gesamt-Phosphor enthält die Summe aller anorganischen und

organischen Phosphorverbindungen des Weines (Mostes), die nach

Veraschung als Phosphat in der Weinasche vorliegen. Der Gesamt-

                                            -2

Phosphor wird in Gramm P O  pro Liter auf 10   g genau angegeben.

2 5

Methode:
Zu der mittels Ionenaustauscher von den Kationen befreiten und mit Lauge auf pH 4,6 eingestellten Aschelösung wird ein Überschuß von Cer(römisch drei)chlorid zugesetzt und die durch Bildung von unlöslichem Cer(römisch drei)phosphat freigesetzte Säure mit Lauge bis pH 4,6 titriert.

  1. Ziffer 18
    SULFATE:
Definition:
Die im Wein enthaltene Sulfatmenge wird in Gramm Kaliumsulfat pro
-2
Liter auf 10 g genau angegeben.
Methoden:
  1. Ziffer eins
    Gravimetrische Bestimmung über Bariumsulfatfällung
  2. Ziffer 2
    Grenzwerttest

  1. Ziffer 19
    CALCIUM:
Methode:
Atomabsorption (AAS)

  1. Ziffer 20
    KUPFER:
Methode:
Atomabsorption (AAS)

  1. Ziffer 21
    URSPRÜNGLICHES MOSTGEWICHT:
Definition:
Die Berechnung des ursprünglichen Mostgewichtes beruht auf dem Alkohol- und dem Gesamt-Trockenextraktgehalt des Weines. Es wird in Graden Klosterneuburger Mostwaage (Grad KMW) auf ein halbes Grad genau angegeben.
Die Toleranzgrenze im Falle einer Beanstandung wegen Überzuckerung (übermäßige Lesegutaufbesserung) beträgt 1 Grad KMW.
Methode:
Berechnung
Berechnungsformel:
Grad KMW = Alkohol (Vol.-%) x 1,2 + Gesamt-Trockenextrakt (g/l) x 0,07 + 2,5

  1. Ziffer 22
    HYDROXYMETHYLFURFURAL:
Definition:
Hydroxymethylfurfural, das beim Erhitzen von Most oder zuckerhältigem Wein entsteht, wird als wichtigster der Furanaldehyde zusammen mit diesen durch Reaktion mit p-Toluidin und Barbitursäure aufgrund der entstehenden Rotfärbung nachgewiesen.
Methode:
Colorimetrie

  1. Ziffer 23
    KÜNSTLICHER FREMDFARBSTOFF:
Definition:
Die hauptsächlich zur Fälschung verwendeten sauren synthetischen Farbstoffe werden aufgrund ihrer Affinität zu tierischen Fasern in mineralsaurer Lösung auf einem Stückchen Wollfaden fixiert und sofern erforderlich mit weiteren (insbesondere chromatographischen) Verfahren identifiziert.
Methode:
Wollfadenmethode

  1. Ziffer 24
    MALVIDINDIGLUCOSID:
Definition:
Malvidindiglucosid ist ein für Direktträgertrauben und -weine
spezifischer Anthocyanfarbstoff.
Methode:
Malvidindiglucosid wird papierchromatographisch isoliert und visuell aufgrund seiner ziegelroten Fluoreszenz im UV-Licht (Bereich 360 nm) nachgewiesen.

  1. Ziffer 25
    SORBINSÄURE (Konservierungsmittel):
Methoden:
  1. Ziffer eins
    Hochdruckflüssigkeitschromatographische (HPLC-)Bestimmung
  2. Ziffer 2
    Spektralphotometrische Bestimmung
Die Toleranzgrenze beträgt 5,0 mg Sorbinsäure pro Liter Wein.

  1. Ziffer 26
    DIETHYLENGLYKOL (Verfälschungsmittel):
Methode:
Die Bestimmung des Diethylenglykols (DEG) in Wein wird gaschromatographisch (GC) vorgenommen, wobei die Absicherung von DEG-positiven Befunden massenspektrometrisch (MS) zu erfolgen hat. Werte unter 2 mg pro Liter Wein dürfen nicht auf das Vorhandensein von zugesetztem DEG zurückgeführt werden.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Kernobstwein, Aldehydgruppe, Alkoholextraktgehalt, Gesamtextraktgehalt, Direktträgerwein

Gesetzesnummer

10010553

Dokumentnummer

NOR12142993

Alte Dokumentnummer

N8199856031L