Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 473/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200231.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 67/2002 · aufgehoben
§ 701.01.199931.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 473/1998
§ 701.03.199831.12.1998 § → § BGBl. II Nr. 63/1998
§ 701.01.199728.02.1998 BGBl. Nr. 783/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 473/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 67/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

2. Abschnitt

Dokumentation im Intensivbereich

Intensivberichte

Paragraph 7, (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.

  1. Absatz 2,Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt und richten sich nach der Art der Intensiveinrichtung und nach dem Alter bzw. nach dem Geburtsgewicht der Pfleglinge zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensiveinrichtung.
  2. Absatz 3,Auf den Intensiveinrichtungen mit Ausnahme der pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstatt der Satzarten 0-4 generell die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren.
  3. Absatz 4,Auf pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, anstatt der Satzarten A-G, Y und Z generell die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren.
  4. Absatz 5,Die in Absatz eins, bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind. Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
  5. Absatz 6,Die Intensivberichte gemäß Absatz 2, haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu enthalten.

Gesetzesnummer

10010958

Dokumentnummer

NOR12143005

Alte Dokumentnummer

N8199856072L