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§ 3 BSG 1999

Fassungen
01.01.1999 bis 30.12.2004 — BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 168/2004
§ 301.01.199930.12.2004 BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 44/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 168/2004

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999

verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, (1) Blut im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die einem Spender aus einem Blutgefäß entnommene Körperflüssigkeit, die sich aus Blutplasma und aus korpuskulären Bestandteilen zusammensetzt.

  1. Absatz 2,Blutbestandteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das durch Auftrennung gewonnene Plasma sowie die durch Auftrennung gewonnenen korpuskulären Anteile.
  2. Absatz 3,Gewinnung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Entnahme von Blut oder die Auftrennung in seine Bestandteile unmittelbar am Spender, einschließlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders sowie der mit diesen Vorgängen verbundenen Spenderschutz- und Qualitätssicherungsmaßnahmen.
  3. Absatz 4,Entnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Vorgang der Abnahme von Blut.
  4. Absatz 5,Auftrennung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Aufteilung des Blutes in seine korpuskulären und flüssigen Bestandteile mittels eines Zellseparators unmittelbar am Spender.
  5. Absatz 6,Zellseparator im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein in sich geschlossenes apparatives System mit extrakorporalem Kreislauf zur Auftrennung des Blutes unmittelbar am Spender (apparative Apherese).

Schlagworte

Spenderschutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143061

Alte Dokumentnummer

N8199910006E