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§ 11 BSG 1999

Fassungen
01.01.1999 bis 30.12.2004 — BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 168/2004
§ 1101.01.199930.12.2004 BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 44/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 168/2004

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999

verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).

Text

Dokumentation

Paragraph 11, (1) Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, jede Gewinnung von Blut oder von Blutbestandteilen zu dokumentieren.

  1. Absatz 2,Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich der Blutspendeeinrichtung fällt, sicherzustellen.
  2. Absatz 3,Die Dokumentation in bezug auf den einzelnen Spender hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Hauptwohnsitz des Spenders sowie eine etwaige Änderung dieser Daten ab Kenntnisnahme,
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Einwilligung des Spenders zur Spende durch seine eigenhändige Unterschrift,
    3. Ziffer 3
      die Bestätigung des Spenders über die durchgeführte Aufklärung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, durch seine eigenhändige Unterschrift,
    4. Ziffer 4
      die Anamnese,
    5. Ziffer 5
      das Datum der Gewinnung und die Abnahmemenge von Blut oder Blutbestandteilen sowie eine abnorme Dauer der Entnahme oder Auftrennung,
    6. Ziffer 6
      das Datum und die Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Eignungsuntersuchung auf die gesundheitliche Eignung und die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile des Spenders,
    7. Ziffer 7
      die Feststellung eines dauernden oder zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, die nach ärztlicher Beurteilung bestimmte voraussichtliche Dauer eines zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, oder das Vorliegen eines freiwilligen Selbstausschlusses,
    8. Ziffer 8
      etwaige Zwischenfälle bei der Gewinnung,
    9. Ziffer 9
      das Datum und die Ergebnisse der am Blut des Spenders durchgeführten Laboruntersuchungen,
    10. Ziffer 10
      die Information des Spenders über erhöhte oder zu niedrige Werte, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen,
    11. Ziffer 11
      welche Medizinprodukte und in-vitro Diagnostika bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen eingesetzt wurden, sowie
    12. Ziffer 12
      den Vor- und Zunamen des die Gewinnung durchführenden Personals.
  3. Absatz 4,Die Dokumentation ist durch mindestens zehn Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane bereitzuhalten.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143069

Alte Dokumentnummer

N8199910116E