Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blutsicherheitsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Beachte
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999
verwirklichen (vgl. § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/1999).verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).
Text
Strafbestimmungen
§ 22. (1) WerParagraph 22, (1) Wer
entgegen § 8 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung nach § 8 Abs. 7 verletzt oder entgegen § 8 Abs. 6 personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern mitteilt,entgegen Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 7, verletzt oder entgegen Paragraph 8, Absatz 6, personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern mitteilt,
der Dokumentationspflicht gemäß § 11 oder § 12 nicht nachkommt,der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, nicht nachkommt,
als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß § 17 verletzt,als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, verletzt,
die Meldung gemäß § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oderdie Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
entgegen § 2 Abs. 2 oder Abs. 4 Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 4, Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,
entgegen § 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,entgegen Paragraph 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 oder Abs. 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,entgegen Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, oder Absatz 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 oder Abs. 7 qualifizierten und geeigneten Personals bedient,sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 7, qualifizierten und geeigneten Personals bedient,
entgegen § 8 Abs. 1 oder § 9 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
entgegen § 8 Abs. 4 einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn zukommen läßt oder verspricht,entgegen Paragraph 8, Absatz 4, einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn zukommen läßt oder verspricht,
die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verletzt,die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verletzt,
eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß § 14 betreibt oder bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 14 Abs. 3 eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung weiterbetreibt,eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, betreibt oder bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung weiterbetreibt,
eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 oder entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 betreibt,eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 3 oder entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 16, betreibt,
eine Amtshandlung gemäß § 18 Abs. 3 verhindert oder beeinträchtigt,eine Amtshandlung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, verhindert oder beeinträchtigt,
ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß § 23 betreibt und die Anordnungen gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen § 23 Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 weiterführt, oderab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß Paragraph 23, betreibt und die Anordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz oder Absatz 4, weiterführt, oder
eine gemäß § 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975, bewilligte Plasmapheresestelle entgegen den gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder Anordnungen gemäß § 24 Abs. 5 erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen § 24 Abs. 5 und Abs. 6 weiterführt,eine gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975,, bewilligte Plasmapheresestelle entgegen den gemäß Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz 6, weiterführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR12143080
Alte Dokumentnummer
N8199910127E