Rechtstracker.at

§ 22 BSG 1999

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute22.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 107/2009
§ 2201.01.200221.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)
§ 2201.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 44/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999

verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 22, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 7, verletzt oder entgegen Paragraph 8, Absatz 6, personenbezogene Daten anderen Mitarbeitern mitteilt,
  2. Ziffer 2
    der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, nicht nachkommt,
  3. Ziffer 3
    als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, verletzt,
  4. Ziffer 4
    die Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
  5. Ziffer 5
    den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 4, Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, oder Absatz 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
    4. Ziffer 4
      sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 7, qualifizierten und geeigneten Personals bedient,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 8, Absatz 4, einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn zukommen läßt oder verspricht,
    7. Ziffer 7
      die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verletzt,
    8. Ziffer 8
      eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, betreibt oder bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung weiterbetreibt,
    9. Ziffer 9
      eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 3 oder entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 16, betreibt,
    10. Ziffer 10
      eine Amtshandlung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, verhindert oder beeinträchtigt,
    11. Ziffer 11
      ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß Paragraph 23, betreibt und die Anordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz oder Absatz 4, weiterführt, oder
    12. Ziffer 12
      eine gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975,, bewilligte Plasmapheresestelle entgegen den gemäß Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz 6, weiterführt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
  2. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143080

Alte Dokumentnummer

N8199910127E