Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
AEV Milchwirtschaft
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 183/1991 sowie Abschnitt V des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1991, sowie Abschnitt römisch fünf des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR12143129
alte Dokumentnummer
N8199912865Y