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Anl. 1 AEV Milchwirtschaft

Fassungen
12.01.2000 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 11/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute04.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 87/2023
Anl. 124.05.201903.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 112.01.200023.05.2019 BGBl. II Nr. 11/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2000BGBl. II Nr. 11/1999

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV Milchwirtschaft

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in

 

 

Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30ºC

35 ºC

 

 

 

a)

2.

Absetzbare

0,3ml/l

10 ml/l

 

Stoffe

 

c)

 

b)

 

 

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

4.

Gesamtchlor

mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

d)

 

 

5.

Ammonium

5,0mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

6.

Gesamter geb.

h)

–

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

7.

Phosphor – Gesamt

2,0mg/l

–

 

ber. als P

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

8.

Gesamter org. geb.

25mg/l

–

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

9.

Chemischer Sauer-

75mg/l

–

 

stoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

10.

Biochemischer Sauer-

20mg/l

–

 

stoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Adsorbierbare org.

0,1mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

12.

Direkt abscheidbare

10mg/l

100 mg/l

 

lipophile Leichtstoffe

 

 

 

i)

 

 

  1. Litera a
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  3. Litera c
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  5. Litera e
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 ºC.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  7. Litera g
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
  9. Litera i
    Die Festlegung für den Parameter Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Schwerflüchtige lipophile Stoffe.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011149

Dokumentnummer

NOR12143130

Alte Dokumentnummer

N8199912866Y