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BGBl. I Nr. 113/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,
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82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen
§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt, wenn,Paragraph eins, (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, als klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt, wenn,
sie ein Diplom, mit dem der Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates nachgewiesen wurde und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben sowie
in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.
(2)Absatz 2,Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 8, gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.