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Anl. 1 AEV Gerberei

Fassungen
12.01.2000 bis 30.09.2008 — BGBl. II Nr. 10/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 104.12.201423.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 329/2014
Anl. 101.10.200803.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 261/2007
Anl. 112.01.200030.09.2008 BGBl. II Nr. 10/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2000BGBl. II Nr. 10/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008danach: BGBl. II Nr. 261/2007

Abkürzung

AEV Gerberei

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                            Anlage A

                      Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

                            I)                     II)

                            Anforderungen an       Anforderungen an

                            Einleitungen in ein    Einleitungen in

                            Fließgewässer          eine öffentliche

                                                   Kanalisation

A 1  Allgemeine Parameter

1.  Temperatur             30 ºC                  30 ºC    

2.  Fischtoxizität GF      4                      keine Beein-

     a)                                            trächtigungen

                                                   der biologischen

                                                   Abbauvorgänge

3.  Absetzbare Stoffe      0,3 ml/l               10 ml/l

     b)                                            c)

4.  pH-Wert                6,5-8,5                6,0-9,5

A 2  Anorganische Parameter

5.  Aluminium              2,0 mg/l               durch Absetzbare

     ber. als Al                                   Stoffe begrenzt

6.  Arsen                  0,1 mg/l               0,1 mg/l

     ber. als As

7.  Chrom - Gesamt         1,0 mg/l               3,0  mg/l

     ber. als Cr            d)                     e)

8.  Chrom - VI             0,1 mg/l               0,1 mg/l

     ber. als Cr

     f)

9.  Eisen                  2,0 mg/l               durch Absetzbare

     ber. als Fe                                   Stoffe begrenzt

10.  Ammonium               20 mg/l                h)

     ber. als N             g)

11.  Gesamter geb.          j)                     -

     Stickstoff TNb

     ber. als N

     i)

12.  Phosphor - Gesamt      2,0 mg/l               -

     ber. als P

13.  Sulfat                 -                      k)

     ber. als SO4

14.  Sulfid                 0,1 mg/l               2,0 mg/l

     ber. als S

A 3  Organische Parameter

15.  Gesamter org. geb.     70 mg/l                -

     Kohlenstoff TOC        l)

     ber. als C

16.  Chemischer Sauer-      200 mg/l               -

     stoffbedarf CSB        m)

     ber. als O2

17.  Biochemischer Sauer-   25 mg/l                -

     stoffbedarf BSB5

     ber. als O2

18.  Adsorbierbare org.     0,5 mg/l               0,5 mg/l

     geb. Halogene AOX

     ber. als Cl

19.  Schwerflüchtige        20 mg/l                100 mg/l

     lipophile Stoffe                              n)

20.  Summe der Kohlen-      10 mg/l                20 mg/l

     wasserstoffe

  1. Litera a
    Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  3. Litera c
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. Litera d
    Der Abwasserteilstrom aus der Gerbung (einschließlich der Spülwässer und der Wässer aus der Abwelkung) sowie aus der Lederfaserstoffherstellung ist gesondert zu erfassen und zu reinigen; unbeschadet der Festlegung für das Gesamtabwasser ist im Ablauf aus dieser Teilstromreinigung eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l einzuhalten.
  5. Litera e
    Fußnote d) ist anzuwenden, wenn aus einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eine Tagesabwassermenge in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die einem Tageswasserverbrauch von größer als 10 m3 (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches von 60 aufeinanderfolgenden Tagen) entspricht.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser aus der Färbung von Pelzen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) vorzuschreiben; sie ist am Teilstrom aus der Beize (einschließlich Spülwasser) einzuhalten.
  7. Litera g
    Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur von größer als 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 ºC.
  8. Litera h
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  9. Litera i
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  10. Litera j
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.
  11. Litera k
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  12. Litera l
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 700 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  13. Litera m
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 2 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  14. Litera n
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011167

Dokumentnummer

NOR12143352

Alte Dokumentnummer

N8199956384L