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§ 8c

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 16/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8c heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 8c01.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 16/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 16/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8 c, (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

  1. Absatz 2,Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
  2. Absatz 3,Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 25, des Heeresversorgungsgesetzes.

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR12143354

Alte Dokumentnummer

N8199956559L