Rechtstracker.at

§ 10 BSV

Fassungen
31.03.1999 bis 31.05.2025 — BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 1031.03.199931.05.2025 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 100/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025danach: BGBl. II Nr. 30/2025

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Fürsorgepflicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.
  2. Absatz 2,Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.

Anmerkung

jetzt § 9

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR12143390

Alte Dokumentnummer

N8199957728L