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§ 12 BSV

Fassungen
31.03.1999 bis 22.06.2005 — BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 30/2025
§ 1223.06.200531.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 188/2005
§ 1231.03.199922.06.2005 BGBl. II Nr. 100/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 100/1999

Außerkrafttretensdatum

22.06.2005danach: BGBl. II Nr. 188/2005

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Laboruntersuchungen

Paragraph 12, (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Absatz 2,, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
  2. Ziffer 2
    auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
  3. Ziffer 3
    Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
  4. Ziffer 4
    Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
  5. Ziffer 5
    Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
  6. Ziffer 6
    AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,,
  7. Ziffer 7
    Serum-Glutamat-Pyruvat-Transaminase (SGPT),
  8. Ziffer 8
    bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
  1. Absatz 2,Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, ist die Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist bei diesen Spendern im Falle weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
    2. Ziffer 2
      der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ermittelte Grenzwert 40 U/l (bei 25 Grad C) nach der optimierten Standardmethode überschreitet oder
    3. Ziffer 3
      der gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.
  3. Absatz 4,Ergibt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR12143392

Alte Dokumentnummer

N8199957730L