Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blutspenderverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Laboruntersuchungen
§ 12. (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:Paragraph 12, (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Absatz 2,, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994,AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,, Serum-Glutamat-Pyruvat-Transaminase (SGPT),
bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
(2)Absatz 2,Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, ist die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 2 muß nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 ist bei diesen Spendern im Falle weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, ist die Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist bei diesen Spendern im Falle weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn
eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt odereine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
der gemäß Abs. 1 Z 7 ermittelte Grenzwert 40 U/l (bei 25 Grad C) nach der optimierten Standardmethode überschreitet oderder gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ermittelte Grenzwert 40 U/l (bei 25 Grad C) nach der optimierten Standardmethode überschreitet oder
der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.der gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.
(4)Absatz 4,Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.Ergibt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12143392
Alte Dokumentnummer
N8199957730L