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§ 109 GuKG

Fassungen
23.07.1999 bis 05.07.2005 — BGBl. I Nr. 116/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute06.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 69/2005
§ 10923.07.199905.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 10901.07.199822.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 95/1998
§ 10901.09.199730.06.1998 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 116/1999

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005danach: BGBl. I Nr. 69/2005

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
    2. Ziffer 2
      im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
    sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.
  2. Absatz 2,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Lehraufgaben,
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
    3. Ziffer 3
      des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. Ziffer 4
      des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
    ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.

Schlagworte

Lehraufgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12143572

Alte Dokumentnummer

N8199960994L