Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wirkungskreis.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Apothekerkammer ist berufen, die Standesehre zu wahren, die Erfüllung der Standespflichten zu überwachen, die Standes- und wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahrzunehmen und die auf Hebung des Apothekerstandes abzielenden Bestrebungen zu fördern.
(2)Absatz 2,Die Apothekerkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen der Apothekerschaft übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Errichtung von Apotheken, die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses und alle sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten;
Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Standesangehörigen zu führen;
bei der Beaufsichtigung der Apotheken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften mitzuwirken;
Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Betätigung oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeits- und Dienstverhältnisse im Apothekerberuf auszustellen;
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern. Die Apothekerkammer in Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern. Die Apothekerkammer in Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. bei Abschluß von Apothekenpachtverträgen durch Abgabe von Gutachten mitzuwirken und in Fragen der Zwangsverwaltung von Apotheken Vorschläge über die Person des Zwangsverwalters zu erstatten sowie Vormerkungen über bestehende Pfandrechte zu führen;
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnungen und -nummern, Hersteller- bzw. Depositeurfirmen, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstiger Verwendungs- bzw. Warnhinweise, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabenbestimmungen jeder Art, Preise, Synonima zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Schlagworte
Standesinteresse, Arbeitsverhältnis, Wohlfahrtseinrichtung, Artikelnummer, Herstellerfirma, Verwendungshinweis, Nebenwirkung, Gegenwirkung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12143616
Alte Dokumentnummer
N8199961043L