Rechtstracker.at

§ 8 TGG

Fassungen
01.10.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200430.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 142/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 801.10.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. I Nr. 133/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 142/2003

Abkürzung

TGG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. HAUPTSTÜCK

Entschädigung

1. Abschnitt

Entschädigungsanspruch

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht:
    1. Ziffer eins
      für den Verlust von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), wenn diese
      1. Litera a
        auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet (bei Bruteiern, Embryonen und Samen inaktiviert) beziehungsweise geschlachtet wurden oder
      2. Litera b
        nach Anordnung der Tötung beziehungsweise Schlachtung verendet sind oder
      3. Litera c
        durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 verendet sind;
    2. Ziffer 2
      für den Verlust von Gegenständen, wenn diese im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind.
  2. Absatz 2,Bei Tieren (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), die nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind, ist bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages von den nach Absatz eins, festgestellten 75% des Tierwertes noch der jeweilige Fleischwert abzuziehen. Der Fleischwert ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Schätzung zu bestimmen. Wenn der Wert des Tieres von einer Schätzungskommission festgestellt wird, ist auch der Fleischwert von dieser zu schätzen. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer oder gleich 75% des Tierwertes ist.
  3. Absatz 3,Unter „Fleischwert“ im Sinne des Absatz 2, fällt auch ein allfälliger Wert von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Absatz 4,Ein Entschädigungsanspruch gemäß Absatz eins und 2 besteht nur für Vermögensnachteile, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entstanden sind.
  5. Absatz 5,Für die Wertermittlung bei der Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143626

Alte Dokumentnummer

N8199961213L