Rechtstracker.at

§ 8 FMG 1999

Fassungen
24.07.1999 bis 10.08.2005 — BGBl. I Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute11.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
§ 824.07.199910.08.2005 BGBl. I Nr. 139/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. I Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005danach: BGBl. I Nr. 87/2005

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

Paragraph 8, (1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.

  1. Absatz 2,Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Absatz eins, ein längerer Zeitraum ergibt.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143651

alte Dokumentnummer

N8199961278L