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§ 14 FMG 1999

Fassungen
24.07.1999 bis 10.08.2005 — BGBl. I Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute11.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
§ 1424.07.199910.08.2005 BGBl. I Nr. 139/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. I Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005danach: BGBl. I Nr. 87/2005

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Registrierung

Paragraph 14, (1) Betriebe, die andere als unter Paragraph 13, fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu melden.

  1. Absatz 2,Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
  2. Absatz 3,Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.
  3. Absatz 4,Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des Paragraph 12, oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143657

Alte Dokumentnummer

N8199961284L