Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Datenverkehr
§ 20. Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Richtlinie 95/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8) erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen. Paragraph 20, Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Richtlinie 95/53/EG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8,) erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12143663
Alte Dokumentnummer
N8199961290L