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§ 32b WRG 1959

Fassungen
01.01.2000 bis 21.12.2003 — BGBl. I Nr. 155/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32b heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 32b11.08.200518.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
§ 32b22.12.200310.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 82/2003
§ 32b01.01.200021.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 155/1999
§ 32b12.07.199731.12.1999 BGBl. I Nr. 74/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 155/1999

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003danach: BGBl. I Nr. 82/2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Indirekteinleiter

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
  2. Absatz 2,Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3,Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
  4. Absatz 4,Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2, mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (Paragraph 114,) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Absatz 2, festzulegen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Absatz eins und 5 treffen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Schlagworte

Einleitungsgegebenheit

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143768

Alte Dokumentnummer

N8199961496L