Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 2. Benützung von Eisenbahngrund.Paragraph 2, Benützung von Eisenbahngrund.
(1)Absatz eins,An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte für Telegraphen des Bundes und der öffentlichen Telegraphenanstalten nach § 1 in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte für Telegraphen des Bundes und der öffentlichen Telegraphenanstalten nach Paragraph eins, in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der im Absatz 1 erwähnten Benützung entscheidet die Eisenbahnbehörde (Bundesministerium für Handel und Verkehr) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien. Hiebei bleiben die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Herstellungen auf Eisenbahngrund in Geltung.
(3)Absatz 3,Die gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Telegraphenleitungen des Bundes auf Eisenbahngrundstücken werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12144375
Alte Dokumentnummer
N9192941273L