Rechtstracker.at

§ 11 TWG

Fassungen
31.12.1929 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.08.199719.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
§ 1131.12.192931.07.1997 BGBl. Nr. 435/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1929BGBl. Nr. 435/1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 11, Abgekürztes Verfahren in Notfällen.

  1. Absatz eins,Wenn infolge von Elementarereignissen oder Verfügungen nach Paragraph 5, zur Behebung oder Abwendung einer Unterbrechung eines Telegraphen des Bundes oder einer öffentlichen Telegraphenanstalt die sofortige Geltendmachung von Leitungsrechten an öffentlichem Gute oder an fremden privaten Liegenschaften nötig wird, so sind ohne Übermittlung von Plänen die zu Belastenden von der beabsichtigten Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und von der Fertigstellung der Anlage unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Verständigung über die Fertigstellung der Anlage hat binnen einer Woche zu erfolgen und anzugeben, ob die Inanspruchnahme dauernd oder vorübergehend sein soll.
  3. Absatz 3,Binnen zweier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die Fertigstellung der Anlage können bei der Stelle, von der das Leitungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen erhoben werden, die sofort zur Entscheidung vorzulegen sind.
  4. Absatz 4,Wird den Einwendungen ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist die entsprechende Änderung oder Verlegung des Telegraphen vom Leitungsberechtigten sofort durchzuführen.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144384

Alte Dokumentnummer

N9192941282L