Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 11. Abgekürztes Verfahren in Notfällen.Paragraph 11, Abgekürztes Verfahren in Notfällen.
(1)Absatz eins,Wenn infolge von Elementarereignissen oder Verfügungen nach § 5 zur Behebung oder Abwendung einer Unterbrechung eines Telegraphen des Bundes oder einer öffentlichen Telegraphenanstalt die sofortige Geltendmachung von Leitungsrechten an öffentlichem Gute oder an fremden privaten Liegenschaften nötig wird, so sind ohne Übermittlung von Plänen die zu Belastenden von der beabsichtigten Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und von der Fertigstellung der Anlage unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verständigen.Wenn infolge von Elementarereignissen oder Verfügungen nach Paragraph 5, zur Behebung oder Abwendung einer Unterbrechung eines Telegraphen des Bundes oder einer öffentlichen Telegraphenanstalt die sofortige Geltendmachung von Leitungsrechten an öffentlichem Gute oder an fremden privaten Liegenschaften nötig wird, so sind ohne Übermittlung von Plänen die zu Belastenden von der beabsichtigten Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und von der Fertigstellung der Anlage unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Verständigung über die Fertigstellung der Anlage hat binnen einer Woche zu erfolgen und anzugeben, ob die Inanspruchnahme dauernd oder vorübergehend sein soll.
(3)Absatz 3,Binnen zweier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die Fertigstellung der Anlage können bei der Stelle, von der das Leitungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen erhoben werden, die sofort zur Entscheidung vorzulegen sind.
(4)Absatz 4,Wird den Einwendungen ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist die entsprechende Änderung oder Verlegung des Telegraphen vom Leitungsberechtigten sofort durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12144384
Alte Dokumentnummer
N9192941282L