Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 14. Enteignungsverfahren.Paragraph 14, Enteignungsverfahren.
Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30 (Art. 52 V. E. G.), sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich. Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30 (Artikel 52, römisch fünf. E. G.), sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.
Schlagworte
RGBl. Nr. 30/1878, Eisenbahnverkehr, Eisenbahnbehörde
Dokumentnummer
NOR12144387
Alte Dokumentnummer
N9192941285L