Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
Text
IV. Gemeinsame Bestimmungen.römisch vier. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 16. Umwandlung früherer Benützungsrechte.Paragraph 16, Umwandlung früherer Benützungsrechte.
Nimmt der Bund, eine öffentliche Telegraphenanstalt oder der Eigentümer eines Privattelegraphen (§ 15) Leitungs- oder Enteignungsrechte an öffentlichem Gute oder fremden privaten Liegenschaften, die bis dahin für die Anlage auf Grund eines anderen Rechtstitels benützt wurden, nach Erlöschen dieses Rechtstitels in Anspruch, so ist hierüber das Verfahren nach den §§ 9 bis 11, beziehungsweise 14 und 15 durchzuführen. Der Inhaber des Telegraphen ist in diesem Falle berechtigt, die bestehende Anlage trotz Einbringung von Einwendungen bis zur endgültigen Entscheidung unverändert zu belassen und zu benützen. Nimmt der Bund, eine öffentliche Telegraphenanstalt oder der Eigentümer eines Privattelegraphen (Paragraph 15,) Leitungs- oder Enteignungsrechte an öffentlichem Gute oder fremden privaten Liegenschaften, die bis dahin für die Anlage auf Grund eines anderen Rechtstitels benützt wurden, nach Erlöschen dieses Rechtstitels in Anspruch, so ist hierüber das Verfahren nach den Paragraphen 9 bis 11, beziehungsweise 14 und 15 durchzuführen. Der Inhaber des Telegraphen ist in diesem Falle berechtigt, die bestehende Anlage trotz Einbringung von Einwendungen bis zur endgültigen Entscheidung unverändert zu belassen und zu benützen.