Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 18. Handhabung des Bundesgesetzes.Paragraph 18, Handhabung des Bundesgesetzes.
(1)Absatz eins,Zur Handhabung dieses Bundesgesetzes sind die Telegraphenbehörden berufen.
(2)Absatz 2,die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bescheide sind von den Telegraphenbehörden I. Instanz im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu erlassen. Der Instanzenzug geht an das Bundesministerium für Handel und Verkehr.die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bescheide sind von den Telegraphenbehörden römisch eins. Instanz im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu erlassen. Der Instanzenzug geht an das Bundesministerium für Handel und Verkehr.
(3)Absatz 3,Kommt ein Einvernehmen zwischen der Telegraphenbehörde I. Instanz und dem Landeshauptmanne nicht zustande, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides an das Bundesministerium für Handel und Verkehr über.Kommt ein Einvernehmen zwischen der Telegraphenbehörde römisch eins. Instanz und dem Landeshauptmanne nicht zustande, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides an das Bundesministerium für Handel und Verkehr über.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12144391
Alte Dokumentnummer
N9192941289L