Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1935Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1935,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR12144455
alte Dokumentnummer
N9193541315L