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Art. 5 § 3 Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

Fassungen
01.01.1940 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 2394/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 301.01.194031.12.1999 dRGBl. I S 2394/1939 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 2394 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1940dRGBl. I S 2394/1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Der die Ausschließung aussprechende Beschluß kann vom Antragsteller wegen der darin enthaltenen Beschränkungen und Vorbehalte mit Rekurs angefochten werden.
  2. Absatz 2,Von anderen Beteiligten kann der Beschluß bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:
    1. Ziffer eins
      wenn das Aufgebotsverfahren nicht zulässig war;
    2. Ziffer 2
      wenn das Aufgebot nicht auf die im Paragraph 2, Absatz 4, vorgeschriebene Art öffentlich bekanntgemacht worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt worden ist;
    4. Ziffer 4
      wenn der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
    5. Ziffer 5
      wenn eine Forderung entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 6, im Beschluß nicht vorbehalten worden ist;
    6. Ziffer 6
      wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 gegen ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren die Wiederaufnahmeklage wegen einer strafbaren Handlung stattfindet.
  3. Absatz 3,Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kläger Kenntnis von dem die Ausschließung aussprechenden Beschluß erhalten hat. Beruht die Klage auf dem im Absatz 2, Nr. 4 bezeichneten Anfechtungsgrund und war dieser dem Kläger an jenem Tage noch nicht bekannt, so beginnt die Frist erst mit dem Tage, an dem der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Im Falle des Absatz 2, Nr. 6 ist die Frist nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 534, Absatz 2, Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 zu berechnen.
  4. Absatz 4,Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erlaß des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses ist die Klage unstatthaft.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10011237

Dokumentnummer

NOR12144700

Alte Dokumentnummer

N9193912332I