Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23 § 3Artikel 23, Paragraph 3
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 3Paragraph 3
Ansprüche, die durch eine nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.Ansprüche, die durch eine nach Paragraph 10, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragene Vormerkung gesichert sind, werden durch einen auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung abgeschlossenen Zwangsausgleich oder einen auf Grund der Vorschriften der Ausgleichsordnung abgeschlossenen Ausgleich nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
NOR12144929
Alte Dokumentnummer
N9194041564L