Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1948Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
VII. Auflösung des Fonds.römisch sieben. Auflösung des Fonds.
VIII. Strafbestimmungen.römisch acht. Strafbestimmungen.
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, bei erschwerenden Umständen kann Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe verhängt werden.
(2)Absatz 2,Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, insbesondere zu diesem Zwecke Leistungen verspricht oder sich versprechen läßt, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt, ist in gleicher Weise strafbar.
(3)Absatz 3,Die verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds zu.
Anmerkung
§ 23 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Hauptstücküberschrift wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Dokumentnummer
NOR12145144
Alte Dokumentnummer
N9194821399L