Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:
Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),
Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,
Zellenzählkammern samt den zugehörigen Mischpipetten,
Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 1 angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, ist der Hersteller der in Absatz eins, angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.Absatz eins, gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145309
alte Dokumentnummer
N9195016609J