Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12bParagraph 12 b
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Dosimeter für Photonenstrahlung - soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisationskammern, Szintillationszählern oder Zählrohren handelt - dürfen für die in § 8 Abs. 1 Z 13, in § 11 Z 4 und in § 13 Abs. 2 Z 6 vorgesehenen Anwendungsgebiete nur dann verwendet werden, wenn sie von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Stellen (Auswertestellen) ausgegeben und ausgewertet sowie regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Abs. 2) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen werden.Dosimeter für Photonenstrahlung - soweit es sich nicht um Dosimeter mit Ionisationskammern, Szintillationszählern oder Zählrohren handelt - dürfen für die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13,, in Paragraph 11, Ziffer 4 und in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, vorgesehenen Anwendungsgebiete nur dann verwendet werden, wenn sie von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Stellen (Auswertestellen) ausgegeben und ausgewertet sowie regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Absatz 2,) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen werden.
(2)Absatz 2,Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag der Auswertestelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch monatliche stichprobenweise Prüfung der von den Auswertestellen ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch mindestens 20 Stück, aber höchstens 100 Stück, zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Auswertestellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Auswertestellen festzulegen, wobei auf Paragraph 38, Absatz 2, Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145311
alte Dokumentnummer
N9195016611J