Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 742/1988zum Inkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
Text
3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind:
Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes, des Zuges oder der Dehnung,
Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten.
(2)Absatz 2,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden:
Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände,
Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,
Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
(3)Absatz 3,Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12145312
alte Dokumentnummer
N9195016612J